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Callactive vs. Niggemeier

Der Fall Callactive gegen Niggemeier! Der Spiegel erklärt, was schon in mehreren Urteilen verschiedener Gerichte an Rechtssprechung zustande kam: Der Betreiber der Webseite ist erst ab Kenntniserlangung eines rechts- oder ehrverletzenden Kommentars auf seinen Seiten dafür verantwortlich zu machen. Nur so kann beides funktionieren: Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet, wie auch der Schutz Dritter vor Rechtsverletzungen, die sich daraus ergeben könnten. Was es dazu jetzt noch vor Gericht zu streiten gibt, bleibt mir verschlossen, aber das nur als Nebenbemerkung.

Ich kann Herrn Niggemeier und weiteren bei ihm zitierten Kommentatoren (ganz nebenbei: der öfters gezogene Vergleich zu einer Mauer hat was…) nur ausdrücklich zustimmen, dass die Vorstellung des Landgerichts Hamburg gängige Praxis im Internet ad absurdum führt. Ein Urteil, das so hoffentlich nicht sehr lange Bestand hat.

Man helfe meinem Gedächtnis mal auf die Sprünge: Gab es da nicht schon ein Urteil zu den externen Links einer Webseite von nämlichem Landgericht Hamburg, das dazu geführt hat, daß zunehmend ziemlich eigenwillige Floskeln auf Internetseiten zum Thema externer Links zu finden waren und sind?

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